Überschrift
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
– Bundesstiftung öffentlichen Rechts –
Hinweise
zum Antrag auf Unterstützung gemäß § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes -
StrRehaG - (Stand: Mai 2025)
Wir möchten Sie vorab darauf hinweisen, dass jeder Antragsteller zu wahrheitsgemäßen
Angaben und zur Mitwirkung verpflichtet ist. Bei unvollständigen oder nicht nachgewiesenen
Unterlagen kann eine Bearbeitung des Antrags nicht erfolgen.
1. Voraussetzungen einer Unterstützung
Die Stiftung kann im Rahmen von Gesetz und Richtlinie und unter Berücksichtigung der
verfügbaren Haushaltsmittel ehemalige politische Häftlinge, die auf dem Gebiet der
ehemaligen SBZ/DDR in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden,
finanziell unterstützen, wenn die Dauer der politischen rechtsstaatswidrigen
Freiheitsentziehung insgesamt weniger als 90 Tage betragen hat.
Auch die Hinterbliebenen (Ehegatten, Eltern, Kinder) von ehemaligen politischen
Häftlingen sind berechtigt, eine Unterstützung bei der Stiftung zu beantragen, soweit
sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren.
Unmittelbar mitbetroffen können in der Regel nur der Ehegatte sein, dessen Ehe mit
dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Endes der Freiheitsentziehung bereits
geschlossen war, und nur die Kinder, die zu diesem Zeitpunkt bereits geboren waren.
Dabei ist die Dauer der Freiheitsentziehung des verstorbenen Häftlings unerheblich.
Formale Voraussetzung für eine eventuelle Unterstützung ist der Nachweis der
politisch bedingten Haft durch Vorlage eines strafrechtlichen Rehabilitierungs-
beschlusses nach dem StrRehaG oder einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4
Häftlingshilfegesetz (HHG).
Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, wird die Stiftung
- die Entscheidung über Ihren Unterstützungsantrag bis zur Vorlage
eines rechtskräftigen strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschlusses
nach dem StrRehaG zurückstellen oder
- falls eine Rehabilitierung nach dem StrRehaG aus rechtlichen Gründen
nicht möglich ist (z.B. bei von den Sowjets Internierten, Verurteilten
oder Verschleppten) – vor der Entscheidung über eine Unterstützung
zunächst die für Sie zuständige HHG-Behörde um Prüfung bitten, ob
Sie unter das HHG fallen. Eine solche Prüfung ist zeitaufwändig. Sollte
die örtlich zuständige HHG-Behörde negativ entscheiden, kann die
Stiftung keine Unterstützung gewähren.
Wichtiger Hinweis:
Die Gewährung einer Unterstützung ist ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr vom Vorliegen einer
besonderen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage abhängig. Die freiwillige Angabe der
wirtschaftlichen Verhältnisse und Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft kann aber ggfls.
zu höheren Leistungen führen.
Sind die Voraussetzungen für eine Unterstützung Ihrer Einschätzung nach gegeben, so
füllen Sie bitte den beigefügten Antragsvordruck aus. Jeder Antragsberechtigte muss
einen eigenen Antrag stellen, in einer Wirtschaftsgemeinschaft Zusammenlebende
(z.B. Ehepartner, Eltern mit volljährigen Kindern) sollten Ihre Anträge jedoch
gemeinsam bei der Stiftung einreichen.
Hinterbliebene ehemaliger politischer Häftlinge, die
- hingerichtet wurden oder
- auf der Flucht umgekommen oder
- im Gewahrsam oder
- im Anschluss an den Gewahrsam an dessen Folgen oder
- an den Folgen einer Schädigung infolge von Maßnahmen zur
Verhinderung einer Flucht
verstorben sind, müssen in keinem Fall Angaben zu den Einkommensverhältnissen
machen, da die Berechnung der Unterstützung aufgrund des besonderen Schicksals
stets vom jeweils möglichen Höchstbetrag ausgeht.
2. Zur Antragsbearbeitung benötigte Nachweise (unbeglaubigte Kopien)
(1) Wenn die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling bereits erfolgt ist:
- „Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG“.
- Nachweis über die Höhe der Eingliederungshilfen nach § 9a bis
9c HHG (amtlicher Vermerk auf der „Bescheinigung nach § 10
Abs. 4 HHG“ oder besonderer Bescheid).
- Nachweis über die Höhe der Kapitalentschädigung.
- Nachweis über die Höhe der Nachzahlung der
Kapitalentschädigung.
(2) Wenn die Rehabilitierung oder Kassation erfolgt ist:
- Rehabilitierungsbeschluss bzw. Kassationsbeschluss des
Bezirksgerichts/Landgerichts.
- Nachweis über die Höhe der Kapitalentschädigung.
- Nachweis über die Höhe der Nachzahlung der
Kapitalentschädigung.
(3) Bei hinterbliebenen Ehegatten:
- Sterbeurkunde des ehemaligen politischen Häftlings und
Heiratsurkunde.
- Bei hinterbliebenen Eltern: Geburts- und Sterbeurkunde des
ehemaligen politischen Häftlings.
- Bei hinterbliebenen Kindern: Sterbeurkunde des ehemaligen
politischen Häftlings und Geburtsurkunde des Antragstellers.
Sofern freiwillige Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht werden:
(4) Aktuelle Entgeltabrechnungen für alle zum Haushalt (Wirtschaftsgemein-
schaft) gehörenden erwerbstätigen oder in Berufsausbildung befindlichen
Personen.
(5) Sonstige Einkommensnachweise für alle zu Ihrem Haushalt (Wirtschaftsge-
meinschaft) gehörenden Personen, insbesondere
- Rentenbescheide oder Rentenanpassungsmitteilungen bei
Bezug von Renten jeder Art.
- Bewilligungsbescheid (einschließlich Berechnungsbogen) des
Arbeitsamtes bei Bezug von Arbeitslosengeld I und II,
Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Altersübergangs- oder
Vorruhestandsgeld, Eingliederungshilfe u.ä. Bescheinigung der
Krankenkasse über die Zahlung von Krankengeld.
- Bewilligungsbescheid über Leistungen des Sozialamtes.
Bewilligungsbescheid über die Leistungen nach dem BAföG.
- Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Elterngeld.
- Nachweis über die Höhe von erhaltenen Unterhaltsleistungen.
(6) Nachweis über die Höhe der monatlichen Miete einschließlich Nebenkosten.
(7) Nachweis über die Höhe des monatlichen Wohngeldes.
(8) Nachweis über Höhe und tatsächliche Zahlung von Unterhaltsleistungen.
(9) Bescheid des Versorgungsamtes über die Anerkennung eines Haftschadens
oder ein fachärztliches Attest, aus dem hervorgehen muss, dass die
Gesundheitsschäden durch die Haft verursacht oder verschlimmert worden
sind.
(10) Den Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) von allen zu Ihrem
Haushalt gehörenden Personen.
3. Wichtiger Hinweis zur Auszahlung
Die Stiftung kann Unterstützungen grundsätzlich nur auf ein Bankkonto auszahlen.
Insbesondere Barüberweisungen durch die Post sind nicht möglich. Geben Sie daher bitte
unbedingt Ihre Bankverbindung (IBAN und BIC) an. Änderungen sind anschließend, auch zu
Ihrer Sicherheit, nur schriftlich möglich.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass
- die Stiftung keine laufenden Unterstützungen, Zusatzrenten oder Darlehen bewilligt
- keine Prozess- oder Verfahrenkosten übernommen werden
- Unterstützungsanträge derzeit wiederholt gestellt werden können, grundsätzlich
frühestens 12 Monate nach der letzten Bewilligung
- bei Folgeanträgen eine Reduzierung der Leistungen erfolgt.
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