Fr 29.08.2014


Fonds "Heimerziehung in der DDR"
gewährt ab September wieder Leistungen


Ehemalige Heimkinder aus der DDR können ab 1. September wieder Leistungen aus dem
Fonds "Heimerziehung in der DDR" erhalten. Nachdem der Bund und die ostdeutschen
Länder die Aufstockung des Fonds im Juni und Juli beschlossen hatten, hat der
Lenkungsausschuss Ende August überarbeitete Umsetzungsregeln in Kraft gesetzt und damit
den Weg für neue Leistungsvereinbarungen frei gemacht.
Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig betonte, dass damit das Versprechen an die
ehemaligen Heimkinder eingehalten wird: "Es bleibt dabei: Niemand wird allein gelassen.
Wer in Heimen der DDR Leid und Unrecht erlebt hat und bis heute unter den Folgen leidet,
kann die Hilfen des Fonds bis 2017 in Anspruch nehmen. Niemand wird schlechter gestellt,
nur weil sie oder er nicht zu den Ersten gehörte, die sich beim Fonds gemeldet haben."
Die Modifizierung der Umsetzungsregeln war notwendig, um die Vorgaben der Errichter des
Fonds für die Aufstockung umzusetzen: die bestehenden Leistungsleitlinien beizubehalten
und sicherzustellen, dass die Leistungen zielgenau dort helfen, wo sie gebraucht werden. Um
eine Gleichbehandlung der Betroffenen in Ost- und Westdeutschland sicherzustellen, werden
diese Regeln zeitgleich auch für den Fonds "Heimerziehung West" in Kraft gesetzt.
Ministerin Schwesig appellierte zugleich an die Betroffenen aus der ehemaligen DDR, sich
rechtzeitig bei der zuständigen Anlauf- und Beratungsstelle zu melden: "Mit der Aufstockung
des Fonds bieten wir Betroffenen eine neue Chance, sich zu melden und ihre Ansprüche zu
wahren. Um Planungssicherheit für die Aufstockung zu haben und gewährleisten zu können,
dass alle registrierten Betroffenen auch berücksichtigt werden können, haben wir eine
Anmeldefrist zum 30. September 2014 eingeführt. Ich bitte daher alle ehemaligen Heimkinder
aus der DDR, die Leistungen des Fonds in Anspruch nehmen möchten, sich rechtzeitig bei
ihrer Anlauf- und Beratungsstelle zu melden."
Für die Anmeldung genügt eine formlose schriftliche Nachricht (E-Mail, Brief oder Postkarte)
an die zuständige Anlauf- und Beratungsstelle. Man kann sich auch telefonisch oder
persönlich anmelden. Zuständig ist die Anlauf- und Beratungsstelle des Bundeslandes, in dem
die Betroffenen ihren aktuellen Wohnsitz haben. Ausnahme: Betroffene, die in den alten
Bundesländern wohnen, wenden sich an die Anlauf- und Beratungsstelle des Bundeslandes, in
dem die erste einweisende Behörde (Jugendamt) lag.


Weitere Informationen finden Sie unter www.fonds-heimerziehung.de.
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Presse/pressemitteilungen,did=209302.html